§
3 Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden
(1)
Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen
oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen
sind, ist verboten.
(2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich
sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher
Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn
auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.
(3) Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb
des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen und -halsbänder
müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle
des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die
Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. Ist der Hund
gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb
des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder
Maulkorb anzulegen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch
für das Führen gefährlicher Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern
von Mehrfamilienhäusern. Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen
gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes
ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
(4) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde
führen.
(5) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf
nur solchen Personen eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten,
dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. Wer einen
gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten
Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters
unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen
Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Die
Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde
besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft
aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist.
§
4* Erlaubnispflicht
(1)
Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher
Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen Hunden
berechtigt gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher Hunde.
(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt
und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende
Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung
nicht besitzt und
3. die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen
oder Tieren nicht gefährdet wird.
(3)
Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu
beschränken, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde. Die Erlaubnis
kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer
Auflage soll die Verpflichtung zur Nachweisführung über den Hundebestand
sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
oder ergänzt werden. Beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb
des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis mitzuführen und den
zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4)
Liegt kein Regelfall des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die
bei ihren Hunden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 erkannt haben, und Hundehalter, bei deren Hunden die Gefährlichkeit
nach § 2 Abs. 2 festgestellt wurde, unverzüglich die Erteilung
einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung
der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen.
Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde,
die nicht der Regelung des § 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach
Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Anstelle der
Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein
Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist.
(5)
Die örtliche Ordnungsbehörde kann das nichtgewerbsmäßige Züchten
und das Halten sowie Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn
1. die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und
in den Fällen des Absatzes 4 nicht unverzüglich beantragt worden
ist oder 2. eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit
von Menschen oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann. Darüber
hinaus kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde
des von der Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen angemessener,
von ihr zu bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen oder
tierschutzgerecht getötet werden. Nach fruchtlosem Ablauf der
Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden. Ein
Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten
dem bisherigen Halter zu. Die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß,
wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis unanfechtbar versagt
wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde oder
eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. Im Falle
des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
*
§ 4 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 16. April 2004.
§
5* Sachkundenachweis
(1)
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs.
2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde
bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder
nichtstaatlichen Stellen absolviert hat.
(2)
Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für
die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
(3)
Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich
ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht.
Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig
sein.
(4)
Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere
ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
1.
das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
2. das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
3. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die
Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen
zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.
Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten
wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene
kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen
sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen
wurde, anzugeben.
(5)
Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das
Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
*
§ 5 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 2004.
§
6 Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
(1)
Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr.
2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.
wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes
gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder
einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Betäubungsmittelgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist. Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder gröblich
gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes,
des Betäubungsmittelgesetzes, des Bundesjagdgesetzes oder dieser
Verordnung verstoßen haben.
(2)
Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2
Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
betreut werden oder
2. trunk- oder rauschmittelsüchtig sind.
(3)
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung
begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der
Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine
körperliche Eignung vorlegt.
(4)
Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach
fünf Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
§
7 Ausnahmeregelungen
(1)
Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Behörden sowie
Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit
der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(2)
§ 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Jagd-
und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3)
Die Vorschriften des § 2 Abs. 4 Satz 1, des § 3 Abs. 1 und des
§ 3 Abs. 5 sind auch auf die in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Hunde
anzuwenden, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit im Einzelfall
widerlegt wurde.
(4)
Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen
von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt
ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung
oder -haltung nicht gefährdet werden.
(5)
Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem
gefährlichen Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,
sind von der Erlaubnispflicht nach § 4 befreit. Sie haben bei
einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen
Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die
Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
(6)
Die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können für ihren Bereich
ergänzende Verordnungen erlassen, wenn dies aufgrund der örtlichen
Verhältnisse erforderlich ist.
(7)
Die Bestimmungen kommunaler Satzungen über die Benutzung öffentlicher
Einrichtungen bleiben unberührt.
§
8* Kosten
(1)
Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren
erhoben:
| Nr. |
Amtshandlung |
Gebühr
in Euro |
|
| 1. |
Feststellung
der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2 |
je Hund
40 |
|
| 2. |
Ausstellung
einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens
gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 |
je Hund
25 |
|
| 3. |
Entscheidung
über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 |
40 |
|
| 4. |
Erlass
einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10
Abs. 2 |
25 bis
100 |
|
| 5. |
Sicherstellung
von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 Satz 6 |
25 bis
100 |
|
| 6. |
Abnahme
der Sachkundeprüfung nach § 5 |
30 bis
125 |
|
| 7. |
Entscheidung
über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 4 |
15 bis
250 |
|
| 8. |
Maßnahmen,
insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse
oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden
und nicht unter Nummer 1 bis 7 aufgeführt sind |
25 bis
500 |
" |
(2) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und
7 können aus Gründen der Billigkeit um die Hälfte ermäßigt oder
erlassen werden. Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 wird auch erhoben,
wenn die Sachkundeprüfung nach § 5 ohne Verschulden der Prüfbehörde
und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
(3)
Die Gebührenschuld entsteht
1.
in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem Eingang
des Antrags bei der zuständigen Behörde,
2. mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber
dem Bewerber,
3. im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(4)
Als Auslagen werden erhoben
1.
Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
2. Aufwendungen,
die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger Auskunftspersonen
und Hilfspersonen durch die Ordnungsbehörde entstehen,
3. Ausgaben für
a) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche
Maß hinausgehender Verschmutzung durch die Sicherstellung und
amtliche Verwahrung von Tieren,
b) die
Beförderung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren,
c) die Verwertung von Tieren.
(5)
Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine
Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld
ganz oder teilweise fortgefallen ist.
(6)
Kostenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet
ist oder gegen den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen
werden sollen.
(7)
Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung
entstehende Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise
und kreisfreien Städte wird durch die Erhebung von Gebühren und
Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen ausgeglichen.
* § 8 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember
2001.
§
9* Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 Hunde führt, obwohl er nicht in der Lage
ist, diese jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere
oder Sachen nicht gefährdet werden,
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums ohne Aufsicht frei laufen lässt,
3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen,
Volksfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie
an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel,
Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, nicht an der
Leine führt,
4. entgegen § 1 Abs. 4 außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde
laufen lässt, obwohl diese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift
des Halters oder eine gültige Steuermarke tragen,
5. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde so hält, dass sie gegen den Willen
des Hundehalters das befriedete Besitztum verlassen können,
6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit
sich führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt
und
7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 3 eine Kennzeichnung
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Art
und Weise anbringt oder anbringen lässt,
8. entgegen § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder
§ 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund auf Kinderspielplätze, an
Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen
ausgewiesen sind, mitnimmt,
9. entgegen § 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern
kenntlich macht, die die Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!"
oder "Vorsicht, bissiger Hund!" tragen,
10. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gefährliche Hunde nicht
an der Leine führt oder für das Anleinen ungeeignete Leinen oder
Halsbänder verwendet,
11. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gefährlichen Hunden keinen
das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
12. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 gefährliche Hunde im befriedeten
Besitztum Dritter trotz fehlender Zustimmung des Hausrechtsinhabers
ohne Leine oder Maulkorb führt,
13. entgegen § 3 Abs. 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde
führt,
14. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs.
1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund Personen überlässt,
die nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie die Bestimmungen der
Verordnung einhalten,
15. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen
an die örtliche Ordnungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich
vornimmt,
16. entgegen § 4 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis
nichtgewerblich züchtet, hält oder führt,
17. einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage
nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt,
18. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden
nicht mit sich führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht
aushändigt und
19. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anträge nicht oder
nicht unverzüglich stellt oder die Erbringung der erforderlichen
Nachweise verzögert.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro
geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die
zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können
nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen
werden.
*
§ 9 - geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2001, - Abs.
1 Nr. 7 geändert durch Verordnung vom 16. April 2004
§
10 Übergangsbestimmung
(1)
Für die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Hunde ist binnen sechs Wochen
nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis nach § 4
zu beantragen. Bei fristgerechter Antragstellung nach Satz 1 gilt
§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2)
Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist gilt § 4 Abs.
5 entsprechend.
§
11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1)
§ 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 18 tritt am ersten Tag des zweiten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer
Kraft.
Schwerin,
den 4. Juli 2000 Der Innenminister Dr. Gottfried Timm