§
1 Leinenzwang
(1)
Zur Gefahrenabwehr bei der Benutzung besonderer touristische
genutzter öffentlicher Flächen besteht für folgende
Straßen in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. des Jahres für
alle Hunde Leinenzwang:
Haffplatz
Haffpromenade
Seebrücke
Dünenstraße ab Wustrower Hals
(2) Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend
fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden
über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
§
2 Kotbeseitigung
(1) Führer
von Hunden haben Kot, den Ihre Hunde auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen absetzen, unverzüglich zu beseitigen.
Hierzu sind entsprechende Behältnisse mitzuführen.
§
3 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes handelt, wer als Halter oder Führer vorsätzlich
oder fahrlässig
a Hunde in den in § 1 genannten Straßen nicht an
der Leine führt
b entgegen § 2 abgesetzten Kot der geführten Hunde
nicht unverzüglich beseitigt oder hierzu nicht entsprechende
Behältnisse mitführt
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro
geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§
4 In-Kraft-Treten
Die
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie
tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Neubukow
den 13. Mai 2004 Nagel, Amtsvorsteher
Wir
geben den Text der Verordnung ohne Gewähr wieder, wie er
vom Amt Neubukow-Salzhaff veröffentlicht wurde.